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Haus-, Grundstücks- und Hafenordnung des Wander-Segler-Verein 1922 e.V.

Mit dieser Ordnung sollen Menschen, Umwelt, Einrichtungen, Boote und anderes Material vor Schäden bewahrt werden. Sie dient weiterhin der Werterhaltung der vereinseigenen Anlagen und soll ein reibungsloses Miteinander bei Sport, Arbeit und Geselligkeit ermöglichen.

Der Inhalt dieser Ordnung ist für Mitglieder und Gäste bindend.

  1. Der Aufenthalt auf dem Grundstück ist nur Mitgliedern, deren Angehörigen und eingeführten Gästen gestattet. Es ist erwünscht, beim erstmaligen Besuch von Gästen ein anwesendes Vorstandsmitglied zu unterrichten. Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass seine Gäste die vorliegende Ordnung einhalten.

  2. Die Anlagen und alle vereinseigenen Gegenstände sind ausschließlich zweckentsprechend zu nutzen, pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.

  3. Vereinseigene Geräte oder Maschinen, die zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sind nur zweckentsprechend und nach den ggf. vorhandenen Bedienungs- und/oder Sicherheitsanleitungen zu benutzen, nach Gebrauch zu säubern und wieder an den dafür vorgesehenen Stellen zu lagern.

  4. Arbeitsplätze sind nach Benutzung zu säubern. Die Räume im Club- und Jugendhaus dienen nicht als Arbeitsräume.

  5. Energie und Wasser sind sparsam zu benutzen.

  6. Der Betrieb von Heizlüftern und anderen elektrischen Geräten an Land wie an Bord ist mit dem Kassierer gesondert abzurechnen.

  7. Lärmbelästigungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird verwiesen.

  8. Der Aufenthalt in der Messe und im Saal mit Badebekleidung oder freiem Oberkörper ist nicht gestattet.

  9. Tiere sind so zu halten, dass sie keinen Schaden anrichten und niemand belästigen können; die sofortige Beseitigung evtl. Exkremente obliegt den Haltern.

  10. Im Garderobenraum ist das Rauchen verboten.

  11. Es ist untersagt, in den Schränken feuergefährliche und umweltgefährdende Stoffe zu lagern.

  12. Der Hafen des Vereins wird durch die äußere Dalbenreihe zur Seeseite begrenzt. Veränderungen an der Hafenanlage bedürfen der Rücksprache und der ausdrücklichen Genehmigung durch den Vorstand.

  13. Das Einordnen der Boote in die Stände und in das Winterlager nimmt der Hafenmeister im Einvernehmen mit dem Vorstand vor. Niemand hat Anspruch auf einen bestimmten Stand oder Platz.

  14. Jedes Boot soll nach seemännischem Brauch gepflegt und gewartet sein. Es muss so gesichert sein, dass benachbarte Boote und die Steganlage nicht beschädigt werden.

  15. Ein vorübergehend nicht besetzter Stand darf nur mit Genehmigung des Hafenmeisters oder eines anderen Vorstandsmitglieds belegt werden.

  16. Wer länger als 48 Stunden den ihm zugewiesenen Liegeplatz nicht benutzt, hat den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

  17. Die Boote der Mitglieder dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Eigner betreten werden.

  18. Die vereinseigenen Boote dürfen nur mit Genehmigung des Vorstands benutzt werden. Mitglieder und Gäste unter 18 Jahren sind angewiesen, Schwimmwesten zu tragen.

  19. Das Baden von den Stegen aus geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nicht für eingetretene Schädigungen, auch nicht Dritten gegenüber.

  20. Die Slipanlage steht allen Mitgliedern zur Verfügung. Die Benutzung ist beim Hafenmeister anzumelden, damit für eine sachgerechte Bedienung gesorgt werden kann. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Beim Slippen muss der Bootseigner oder ein Beauftragter anwesend sein.

  21. Im Winterlager hat jeder Bootseigner für sicheres Stütz- und Lagermaterial zu sorgen. Im Zweifelsfall kann der Hafenmeister das Aufpallen der Boote ablehnen.

  22. Der Verein haftet nicht für die von Mitgliedern oder Dritten auf das Grundstück verbrachten Gegenstände, gleich welcher Art. Alle eingebrachten Gegenstände, die im Haus oder an anderen dafür vorgesehenen Stellen untergebracht werden, sind namentlich zu kennzeichnen.

  23. Schäden am Vereinseigentum sind vom Verursacher zu ersetzen.

  24. Jeder Eigner ist verpflichtet, für sein Boot eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen.

  25. Die Umweltrichtlinien des Wander-Segler-Verein 1922 e.V. ist Bestandteil dieser Ordnung.

  26. Grobe Verstöße gegen diese Ordnung sind dem Vorstand mitzuteilen. Bei Verstößen durch Gäste ist der Vorstand berechtigt, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.

  27. Bei unmittelbar drohender Gefahr sind alle einschränkenden Bestimmungen aufgehoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.

  28. Den über diese Ordnung hinausgehenden Anweisungen des Vorstands ist Folge zu leisten.


Disclaimer gem. Urteil des Landgerichts Hamburg vom vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" - und urheberrechtliche Hinweise
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